Fischereibestimmungen

Allgemeine Informationen

Die Peter-Pfenninger-Schenkung Liefering ist ein eigenverwaltetes Sondervermögen der Landeshauptstadt Salzburg. Für die Lizenznehmer fallen daher keine zusätzlichen Kosten (Mitgliedsbeiträge etc.) an. Voraussetzung für das Fischen in unseren Gewässern ist der Besitz einer gültigen Fischerkarte (Steuerkarte). Informationen über den Erwerb erteilt der Salzburger Landes-Fischereiverband (www.fischereiverband.at).

Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) vom 25.5.2018
Für die Verwaltung Ihrer Fischereilizenz ist die Erhebung und Speicherung von persönlichen Daten notwendig. Dazu ist Ihre schriftliche Zustimmung erforderlich. Die Erklärung über Umfang und Verwendung Ihrer Daten finden Sie HIER (bitte anklicken, Sie werden zur entsprechenden Seite weitergeleitet). Falls Sie Ihre Angellizenz nicht persönlich abholen können, drucken Sie das Formular aus, füllen die Zustimmungserklärung aus und geben das unterschriebene Blatt dem Abholer Ihrer Lizenz mit. Bitte achten Sie darauf, vor Aufnahme der Fischerei auch auf dem Fischerei-Erlaubnisschein zu unterschreiben.

Fischereibestimmungen Weiher und Teiche in Kroatischer Sprache:
Propisi o ribolovu na barama i ribnjacima od 1.1.2021
 

Fischereibestimmungen Fließgewässer ab 1.1.2019

Fischereidauer in den jeweiligen Revieren:

Saalach ab 2. Samstag im März bis 31. Dezember
Siezenheimer Mühlbach ab 1. März bis 30. November
Salzach ab 1. März bis 31. Dezember
Obere Glan ab 1. März bis 30. November
Untere Glan und Lieferinger Mühlbach ab 1. März bis 30. November

Fangzeit:
Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang (siehe Tageszeitung oder Internet).

Fischereigeräte und Ausrüstung:
Die Lizenz gilt für eine (Salzach: zwei) Stange(n) mit jeweils einem Einfachhaken. In der Fliegensaison ist das Fischen mit einer Fliegenstange ohne Wurfgewicht gestattet (Springer erlaubt). Mehrfachhaken dürfen nur an Blinkern, Twistern etc. sowie Systemen mit totem Köderfisch verwendet werden. Jeder Fischer hat eine Lösezange, ein Maßband und ein geeignetes Schreibgerät (keinen Bleistift etc.) mit sich zu führen.

Tages- und Jahresausfang:
Pro Lizenz und Tag 4 Fische, davon 2 Bachforellen und eine Äsche. Nach Erreichen des Tagesausfanges ist das Fischen einzustellen. Eine Jahreslizenz berechtigt zum Ausfang von höchstens 100 Fischen, davon 25 Bachforellen und 10 Äschen pro Revier und Jahr. Ist der Jahresausfang erreicht, verliert die Lizenz unabhängig von der Fischereidauer im jeweiligen Revier ihre Gültigkeit. Mehrtageskarten müssen vor Beginn des Fischens die vollständige Tageseintragung enthalten.

Jeder Fisch, der entnommen wird, ist sofort nach dem Fang und vor Wiederaufnahme der Fischerei im Erlaubnisschein bzw. im Fangbuch unlöschbar einzutragen. Die gefangenen Fische sind am Angelplatz bei sich aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuzeigen.

Mindestmaße und Schonzeiten:

Äsche 35 cm 01. Jänner bis 31. Mai
Bachforelle 28 cm 01. Oktober bis Ende Februar
Bachsaibling 28 cm 00. Keine Schonzeit
Regenbogenforelle 28 cm 00. Keine Schonzeit
Aalrutte 35 cm 01. Dezember bis 31. März
Huchen 85 cm 01. Februar bis 31. Mai
Barbe 35 cm 01. Mai bis 15. Juni
Nase 00. Ganzjährig geschont
Koppe 01. März bis 31. Mai
Elritze / Pfrille 01. April bis 30. Juni

Für alle übrigen Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße. Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische müssen unter größter Rücksichtnahme rückgesetzt werden.

Erlaubte Köder:

Saalach Oberlauf (flussabwärts von der Staatsgrenze bei Flusskilometer 11,80) bis zur Oberkante der Kaskaden/Dreistufenwehr (Flusskilometer 9,20):
Während der gesamten Fangsaison darf nur mit Fliegenrute und künstlicher Fliege gefischt werden.

Mittlere Saalach (flussabwärts von Flusskilometer 9,20 bis Flusskilometer 3,40):
Ab Fischereibeginn bis einschließlich 15. April und ab 1. Oktober bis Saisonende darf nur mit Fliegenrute und künstlicher Fliege gefischt werden. Vom 16. April bis einschließlich 30. September darf mit künstlicher Fliege, Blinker (Twister etc.) und toten Köderfischen gefischt werden.  

Saalach-Stausee Rott (Flusskilometer 3,40 bis zur Staumauer des KW Rott):
An einem Einfachhaken pro Stange dürfen alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden. 

Saalach Unterlauf (von der Straßenbrücke Rott/Freilassing bis zur Mündung in die Salzach):
Ab Fischereibeginn bis einschließlich 15. April und ab 1. Oktober bis Saisonende darf nur mit Fliegenrute und künstlicher Fliege gefischt werden. Vom 16. April bis einschließlich 30. September darf mit künstlicher Fliege, Blinker (Twister etc.) und toten Köderfischen gefischt werden.

Salzach:
An einem Einfachhaken pro Stange dürfen alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden.

Siezenheimer Mühlbach:
Vom 1. März bis 30. April und vom 1. Oktober bis zum 30. November mit künstlicher Fliege, Blinker (Twister etc.) und toten Köderfischen. Vom 1. Mai bis zum 30. September dürfen an einem Einfachhaken alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden.

Obere Glan, Untere Glan und Lieferinger Mühlbach, Glanüberwasser:
Im Glanüberwasser ausnahmslos mit künstlicher Fliege oder Nymphe. In allen anderen Teilen der Glan und des Lieferinger Mühlbaches dürfen an einem Einfachhaken alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden.

Mitfischen von Kindern:
In den Fließgewässern ist das Mitfischen von Kindern unter 12 Jahren nur mit einer in der Jahreskarte oder Mehrtageskarte eingetragenen Zusatzlizenz erlaubt. Der Ausfang eines mitfischenden Kindes wird dem Tagesausfang des Lizenznehmers zugerechnet. Das Kind muss sich in unmittelbarer Nähe des Lizenznehmers aufhalten, der auch für die Einhaltung der Bestimmungen durch das Kind haftet.

Fischen von Kindern ohne eigene Jahresfischerkarte (Steuerkarte): Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr dürfen gegen Entrichtung der Lizenzgebühr uneingeschränkt fischen, sofern sie sich in Begleitung eines volljährigen Erlaubnisschein-Inhabers befinden.

Sonstige Bestimmungen:
Das Befischen von Seitenbächen und Fischaufstiegen ist untersagt.

Die Weitergabe von Lizenzen ist verboten. Nicht waidgerechtes Verhalten, Tierquälerei sowie die  Übertretung gesetzlicher Vorschriften oder der vorstehenden Bestimmungen hat neben sonstigen verwaltungs- oder strafrechtlichen Konsequenzen den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Bereits bezahlte Lizenzgebühren sind verfallen. Den Anweisungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. Gemäß Salzburger Landesfischereigesetz sind Aufsichtsorgane berechtigt, auch Gepäckstücke und Fahrzeuge zu kontrollieren.

Tageskarten für alle Reviere erhalten Sie bei den folgenden Kartenausgabestellen:

Stadt Salzburg:
Angelcenter Salzburg, Bessarabierstraße 68-70
ENI Tankstelle Oberholzer, Münchner Bundesstraße 29
Nelly’s Frisiersalon
, Maxglaner Hauptstraße 4
Nordfishing 77, Vogelweiderstraße 116

Flachgau:
Fisherman’s Partner
, Mühlbachstraße 29, Seekirchen

Tennengau:
Angelsport Gerold Putz, Hallfahrtufer 17, 5400 Hallein

Mehrtageskarten für die Saalach sind in limitierter Anzahl bei unserem Bewirtschafter Gerhard Hatheier (5020 Salzburg, Freudlspergerweg 13, Telefon 0662 – 435 158) erhältlich.

Fischereibestimmungen Weiher und Teiche ab 1.1.2021

Fischereibestimmungen Weiher und Teiche ab 1.1.2021

Fischereisaison:
1. März (nur bei weitgehend eisfreier Wasserfläche)  bis 30. November

Fangzeit:
5:00 Uhr bis 20:00 Uhr, vom 1. Mai bis einschließlich 30. September von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Für den Karlsbader Teich sind im Juni, Juli und August Lizenzen für 24-Stunden-Fischen erhältlich.

Fischereigeräte und Ausrüstung:
Die Lizenz gilt für zwei Stangen (Jugendferienkarte und Sonderlizenz: eine Stange) mit jeweils bis zu zwei Einfachhaken. Die Verwendung einer kleinen Köderspirale an der Hauptschnur ist erlaubt. Mehrfachhaken dürfen nur an Blinkern, Twistern etc. sowie Systemen mit totem Köderfisch verwendet werden. In der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr dürfen nur lautlose Bissanzeiger verwendet werden. Jeder Fischer hat eine Lösezange, ein Maßband, ein geeignetes Schreibgerät (keinen Bleistift etc.) und einen Setzkescher mit sich zu führen.

Tages- und Jahresausfang:
Pro Lizenz und Tag 4 Fische, davon ab Oktober nur ein Karpfen
Jugendferienkarte: 4 Fische, davon 2 Karpfen
(Sonderlizenz: 4 Fische, davon 2, ab Oktober nur ein Karpfen)

Nach Erreichen des Tagesausfanges ist das Fischen einzustellen. Eine Jahreslizenz berechtigt zum Ausfang von höchstens 100 Fischen, davon 50 Karpfen. Ist der Jahresausfang erreicht, verliert die Lizenz unabhängig von der Fischereidauer im jeweiligen Revier ihre Gültigkeit.

Jeder Fisch, der entnommen oder im Setzkescher gehältert wird, ist sofort nach dem Fang und vor Wiederaufnahme der Fischerei im Erlaubnisschein bzw. im Fangbuch unlöschbar einzutragen. Die gefangenen Fische sind am Angelplatz bei sich aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuzeigen.

Mindestmaße und Schonzeiten:

Barsche 01. Februar bis 31. Mai
Hechte 50 cm 01. Februar bis 31. Mai
Zander 40 cm 01. Februar bis 31. Mai
Schleien 25 cm 01. Juni bis 31. Juli
Karpfen 35 cm 00.Keine Schonzeit
Amur 60 cm 00.Keine Schonzeit
Tolstolob 60 cm 00.Keine Schonzeit
Rotfeder 15 cm 16. April bis 30. Juni
Regenbogenforelle 28 cm 00.Keine Schonzeit

Für alle übrigen Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße. Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische müssen unter größter Rücksichtnahme rückgesetzt werden.

Erlaubte Köder:
Es dürfen alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden.

Mitfischen von Kindern:

a)      Kinder von Jahreskarten- Inhabern:  Siehe Eintragung in der Jahreskarte.

b)      Fischen von Kindern ohne eigene Jahresfischerkarte (Steuerkarte): Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr dürfen gegen Entrichtung der Lizenzgebühr uneingeschränkt fischen, sofern sie sich in Begleitung eines volljährigen Erlaubnisschein-Inhabers befinden.

c)       Unentgeltliches Mitfischen von Kindern: Pro Erlaubnisschein-Inhaber darf ein Kind unter 12 Jahren mit einer leichten Köderfischstange mit Kleinschwimmer, Klemmblei und Einfachhaken unentgeltlich mitfischen.  Der Ausfang des mitfischenden Kindes wird dem Tagesausfang des Lizenznehmers zugerechnet. Das Kind muss sich in unmittelbarer Nähe des Lizenznehmers aufhalten, der auch für die Einhaltung der Bestimmungen durch das Kind haftet.

Mehrtageskarten:
Mehrtageskarten gelten vom Tag der Ausstellung an ein Kalenderjahr und müssen vor Beginn des Fischens die nicht löschbare Eintragung des Fischertags enthalten.

Bitte beachten Sie besonders folgende Verbote:

  • Beginn des Fischens ohne gültige Lizenz (kein Vorverkauf am Teich!)
  • Jede Form der Weitergabe von Lizenzen an andere Personen
  • Den Austausch von im Setzkescher befindlichen Fischen
  • Das Schuppen und Ausnehmen von Fischen am Weiher (Teich)
  • Das Anfüttern (auch mit Futterkörben oder Booten) ist sanitätspolizeilich verboten.

Die Angelplätze sind sauber zu halten. Verschmutzt vorgefundene Angelplätze müssen gereinigt werden oder dürfen nicht benützt werden. Auf das Wassergeflügel im Vogelschutzgebiet ist besonders zu achten.  Um Verletzungen von Hunden und Schwänen zu verhindern, dürfen beköderte Haken nicht unbeaufsichtigt zugänglich sein.

Nicht waidgerechtes Verhalten, Tierquälerei sowie die  Übertretung gesetzlicher Vorschriften oder der vorstehenden Bestimmungen hat neben sonstigen verwaltungs- oder strafrechtlichen Konsequenzen den sofortigen Entzug der Lizenz zur Folge. Bereits bezahlte Lizenzgebühren sind verfallen. Den Anweisungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. Gemäß Salzburger Landesfischereigesetz sind Aufsichtsorgane berechtigt, auch Gepäckstücke und Fahrzeuge zu kontrollieren.

Tageskarten für alle Reviere und Mehrtageskarten für den Leopoldskroner Weiher erhalten Sie bei den folgenden Kartenausgabestellen:

Stadt Salzburg:
Angelcenter Salzburg, Bessarabierstraße 68-70
ENI Tankstelle Oberholzer, Münchner Bundesstraße 29
Nelly’s Frisiersalon, Maxglaner Hauptstraße 4
Nordfishing 77, Vogelweiderstraße 116

Flachgau:
Fisherman’s Partner
, Mühlbachstraße 29, Seekirchen

Tennengau:
Angelsport Gerold Putz, Hallfahrtufer 17, 5400 Hallein